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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:
Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Durch die Annahme  des Angebotes von uns erklärt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

Vertragsschluss:
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise:
Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk. Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.

Lieferfrist, Lieferung:
1. Bei Anlieferung von Ware ohne Lieferschein des Auftraggebers wird keine Gewähr über Vollständigkeit einer Lieferung bei Abholung übernommen.
2. Wir können uns nicht an eine feste Lieferfrist binden, es sei denn, der Liefertermin wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist und Ablehnungsandrohung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen haften wir lediglich bis zur Höhe des Auftragswertes. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Produktions- und Transportschwierigkeiten, Lieferverzug eines Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und sonstige unverschuldete Ereignisse gleich. Wir verpflichten uns, dem Besteller solche Hinderungsgründe unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller kann die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt:
1. Alle von uns gelieferten Materialien bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderung aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsmaterialien nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Der Besteller tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer weitergegeben wird.
2. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

Gefahrtragung:
1. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die vom Besteller gelieferten Materialien. Die Haftung für Schäden an gelieferten Materialien ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
2. An- und Abtransport des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.
3. Spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedenfalls mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Besteller über. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.

Gewährleistung:
1. Der Besteller ist zu einer unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware verpflichtet. Mängelrügen hat der Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des pulverbeschichteten Materials am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich das von uns bearbeitete Material noch im Zustand der Anlieferung befindet.
2. Bei zuvor übersandten Musterlackierungen / Musterpulverbeschichtungen hat der Besteller die Liefergegenstände unverzüglich nach Empfang anhand des Musters auf eventuelle Farbabweichungen zu überprüfen und solche Beanstandungen schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 7 Tagen vor Montage bzw. Weiterverarbeitung uns mitzuteilen. Die Farbgebung erfolgt in dem vom Besteller angewiesenen RAL-Ton. Geringfügige Farbabweichungen sind zulässig und begründen keinen Mangel.
3. Die Pulverbeschichtungsarbeiten werden nach dem Stand der Technik durchgeführt. Dem Besteller wurde vor Auftragserteilung ein Merkblatt zu den technischen Einzelheiten der Pulverbeschichtungsmethode und der Oberflächenbeschaffenheit nach Pulverbeschichtung ausgehändigt, hiervon hat er Kenntnis genommen.
4. Mängel eines Teils des von uns gelieferten Materials berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Uns ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Im Falle berechtigter Mängelrügen leisten wir durch Nachbesserung Gewähr. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß beheben, ist der Besteller zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte, wenn von uns Hauptpflichten des Vertrages oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
5. Falls die Nachbesserungsarbeiten in unserem Betrieb auszuführen sind, ist der Besteller verpflichtet, die Liefergegenstände auf eigene Kosten zu unserem Werk zu transportieren. Der Besteller hat den Aufwendungsersatz für die Durchführung der Nachbesserung, insbesondere für Demontage, Transport und Montage zu tragen, wenn und soweit mit offenkundigen Mängeln behaftete Liefergegenstände nicht rechtzeitig als mangelhaft gerügt wurden oder bereits montiert wurden.
6. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist in jedem Fall auf den jeweils vereinbarten Auftragswert begrenzt. Für Abweichungen der Materialbeschaffenheit, insbesondere durch die Bearbeitung mittels Pulverbeschichtung haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Auf
Materialveränderungen, die auch bei Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien nach dem neuesten Stand der Technik, nicht ausgeschlossen werden können, wurden in einem gesonderten Merkblatthingewiesen, welches Vertragsbestandteil wurde und vom Besteller zur Kenntnis genommen wurde.

Zahlungsbedingungen:
Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug fällig. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder der zu Pulverbeschichtung nötigen Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen.

Gegenforderung / Abtretung:
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.

Gerichtsstand:
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Alzenau.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Amtsgericht Alzenau, soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann ist.

Schlussbestimmungen:
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, außer sie werden von uns schriftlich bestätigt. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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